top of page
Schlucht

AGB | CAMPER

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mieter | Camper

​

In allen Vertragsbeziehungen zwischen der MCW - myCAMPERway GbR und natürlichen Personen, anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, gelten – soweit nichts Abweichendes geregelt ist – ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MCW - myCAMPERway GbR („AGB“). Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Vermietung eines Fahrzeuges (Campingbus, Wohnmobil oder vergleichbar) mit standardmäßigem Innenausbau und entsprechendem Camping-Equipment.

Zwischen Vermieter und Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.

Soweit gesetzlich zulässig gelten vorrangig die Bestimmungen dieses Vertrags, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über Mietverhältnisse von Sachen.

Die Camper werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents o.ä. vermietet. Umzüge aller Art werden explizit nicht gestattet.

Alle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter sind schriftlich (oder in gleichwertiger elektronischer Form) zu treffen, mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

Gegenstand des Mietvertrages sind auch die vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllenden und zu unterschreibenden Übergabeprotokolle bei Übernahme und Abgabe des Fahrzeuges mit ihrem jeweiligen Inhalt.

​

​​

  • MCW - myCAMPERway GbR UND DER VERTRAG

    • Die MCW - myCAMPERway GbR ist eine deutsche Gesellschaft, vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Stefan Langhanki die Fahrzeuge, sowie gebuchtes Zubehör über einen vereinbarten Zeitraum an ihre Mieter vermietet.


    • Die MCW - myCAMPERway GbR hat ihren Sitz in der:


      Franzstraße 37


      47198 Duisburg


      Registergericht: Amtsgericht Duisburg


      Tel.: 02066 / 37879


      info@mycamperway.deE-Mail: 

      nachfolgend MCW genannt


    • , die Preisliste für Zusatzleistungen sowie die nachstehenden Regelungen bilden zusammen den Vertrag.die Preisliste für BagatellschädenDer Mietvertrag, den der Mieter unterzeichnet hat, diese AGB, das Übergabeprotokoll, das Rückgabeprotokoll, die GbR Bestimmungen zum Versicherungsschutz, 

      Individuelle, mit dem Mieter abgesprochene und schriftlich niedergelegte Regelungen des Mietvertrags haben im Einzelfall Vorrang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS UND PARTEIEN


  • Der Vertrag kommt zustande, wenn:


    der Mieter den Mietvertrag unterzeichnet und die MCW den Vertrag schriftlich bestätigt oder wenn die MCW in Absprache mit dem Mieter/den Mietern mit der Leistungserbringung für den Mieter beginnt, oder

    der Mieter und die MCW sich durch Angebot und Annahme-Erklärung (Auftragsbestätigung) per E-Mail, Fax oder über die Webseite der MCW oder durch Kombination dieser Erklärungswege über den Abschluss eines Vertrages in elektronischer Form einigen.

  • Jede juristische Person und natürliche Person die rechtsfähig und geschäftsfähig ist, kann Mieter im Sinne dieses Vertrages sein soweit Sie der die Verpflichtungen des Vertrages übernehmen kann.

  • Die AGB der MCW haben im Zweifel Vorrang vor anderen AGBs Dritter, die Anwendung auf den vorliegenden Mietvertrag finden könnten.

  • MIETGEGENSTAND


  • Die MCW überlässt dem Mieter das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug. Sollte kurzfristig das angemietete Fahrzeug nicht verfügbar sein, so ist MCW berechtigt, ein gleichwertiges Fahrzeug (Ersatzfahrzeug) zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zur Verfügung stellen, soweit der Mieter kein berechtigtes Interesse an einer außerordentlichen Vertragsaufhebung geltend machen kann.

    Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen vom Vermieter erstattet. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht. Die Unterschrift des Mieters auf dem Übergabeprotokoll für das Ersatzfahrzeug bedeutet, dass er das Ersatzfahrzeug als gleichwertig zu dem gebuchten Fahrzeug akzeptiert wird, und keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen MCW möglich sind.

  • Alle Fahrzeuge werden mit Fahrzeugschein, Unfallformular und Versicherungsbestätigung vermietet. Die kostenlose Grundausstattung ist modellabhängig - die genauen Angaben sind auf der Website zu finden. Wenn das gemietete Fahrzeug über ein Wassersystem verfügt, werden der Grauwassertank und die Toilettenkassette leer an den Mieter übergeben.


  • Je nach Fahrzeug ist eine individuelle Zusatzausstattung vorhanden und optional gegen Aufpreis buchbar. Zusatzausstattungen sind ausdrücklich schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren.

    Weitere Informationen sind der Fahrzeugdetailseite der MCW – Homepage zu entnehmen. Nimmt der Mieter die zusätzlich gebuchte Ausstattung nicht an, obwohl sie bereits vorbereitet und/oder eingebaut wurde, erfolgt keine Rückerstattung.

  • Das Fahrzeug wird mit vollem Sprit und AdBlue Tank übergeben (sofern im Übergabeprotokoll nicht anders vermerkt wurde). Der Motor ist mit Motoröl in der erforderlichen, ausreichenden Menge befüllt. Das Fahrzeug muss vom Mieter mit der gleichen Menge an Sprit und AdBlue zurückgegeben werden, wie im Übergabeprotokoll vermerkt wurde.

  • MIETZEIT

    • Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe, welche bei der Onlinebuchung festgehalten wird. Der Mietpreis für myCAMPERway-Fahrzeuge wird pro Nacht berechnet, daher erfolgen die reguläre/standardmäßige Abholung von 14:00-18:00 Uhr am Tag des Mietbeginns und die Rückgabe zwischen 8:00-12:00 Uhr am Tag des Mietendes. Das genaue Zeitfenster wird vom jeweiligen Stationsteam festgelegt, Wünsche des Mieters nach einer bestimmten Abhol-/Rückgabezeit werden berücksichtigt, sofern dies technisch und logistisch möglich ist. Eine frühere Abholung/spätere Rückgabe kann gegen einen Aufpreis gebucht werden (je nach Verfügbarkeit).

    • Wird die Abholzeit um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, für diesen Zeitraum eine Entschädigung von 50 € pro Stunde zu zahlen.

    • Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung, das Recht zur Anfechtung des Vertrages, bzw. zum Rücktritt vom Vertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht begründet sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Verletzung der in Ziffer 14 genannten Pflichten des Mieters.

    • Hat der Mieter besondere Anforderungen an sein Fahrzeug (z. B. Winterreifen im September), sollte er MCW so früh wie möglich darüber informieren. Jede Anfrage wird von Fall zu Fall auf ihre Realisierbarkeit geprüft. MCW wird sich bemühen, diese Zusatzwünsche zu erfüllen, behält sich jedoch das Recht vor, diese nicht zu erfüllen, wenn technische oder logistische Probleme auftreten. Diese zusätzlichen Anforderungen, selbst wenn diese unerfüllt bleiben, haben keinen Einfluss auf den Vertrag und die anderen Punkte in diesem Text.

  • FAHRZEUG-FÜHRUNGSBERECHTIGTER

    • Bei der Übergabe des Fahrzeugs muss der Mieter Folgendes vorlegen:

      • Einen gültigen Führerschein für das jeweilige Fahrzeug, der in allen befahrenen Ländern gültig ist

      • Ein gültiges Zahlungsmittel


      • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

        Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, so behält sich die MCW vor vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Dem Vermieter bis dahin entstandene Kosten, bzw. entgangener Gewinn oder sonst durch den Rücktritt entstehende Schäden sind vom Mieter zu ersetzen.

    • Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, bzw. von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter haftet für das Verschulden der von ihm benannten, weiteren Fahrern

    • Mieter und/oder Fahrer kann nur sein, wer das Mindestalter von 21 Jahren erreicht hat und mindestens 1 Jahr ununterbrochene Fahrerfahrung mit einem vergleichbaren Fahrzeug hat

    • Wenn das Fahrzeug während des Mietzeitraums von mehreren Personen gefahren wird, müssen alle Fahrer bei der MCW registriert sein, d.h. ein gültiger Führerschein und ein Personalausweis/Reisepass müssen bei der Fahrzeugübergabe vorliegen und registriert werden. Sind mehrere Mieter Vertragspartner geworden, so haften sie als Gesamtschuldner.


    • Unberechtigte Fahrer sind Personen, die die Eigenschaften dieses Abschnitts nicht erfüllen; sie sind nicht berechtigt das Fahrzeug zu führen. Ein Verstoß gegen diese Regelung berechtigt die Vermieterin zum sofortigen Rücktritt, bzw. zur sofortigen Kündigung des Vertrages.

      Für entstehende Schäden haftet der Mieter / haften die Mieter als Gesamtschuldner.

    • Der nichtberechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz oder Schutz durch Zusatzleistungen, die durch die MCW und Vertragspartner angeboten werden. Deckungsschutz besteht dann ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (unabdingbarer Versicherungsschutz).

    • Tiere im Camper: die Mitnahme von Haustieren ist in unseren Campern grundsätzlich nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlung kann eine Entschädigung von 500€ anfallen.

  • VERTRAGSGEBIET

  • Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen. Das Vertragsgebiet, in dem das Fahrzeug geführt werden darf, umfasst das Gebiet der Europäischen Union, Großbritannien, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Andorra, Bosnien Herzegowina, Serbien (ohne Kosovo), Montenegro. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung der MCW erforderlich. Die MCW verpflichtet sich in diesem Fall, einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gegen zusätzliches Entgelt zur Verfügung zu stellen.

  • Auf Anfrage kann das Vertragsgebiet auch individualvertraglich erweitert werden. Die Vereinbarung ist schriftlich zu treffen.

  • Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, sich mit den landesspezifischen Gesetzen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und Mautpflichten vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere auch für die ordnungsgemäße Ausstattung und technische Vorgaben des Fahrzeugs. Der Mieter haftet für Verletzungen dieser Pflichten MCW gegenüber. Die MCW hat im Falle der Inanspruchnahme als Fahrzeughalter bspw. durch Buß- und Verwarnungsgeldern einen Freistellungsanspruch gegen den Mieter für derartige Vertragsverletzungen.

  • ÜBERGABE

  • Das Fahrzeug und ein Schlüssel werden am vereinbarten Übergabeort an den Mieter fahrbereit übergeben. Das Fahrzeug ist voll betankt, geprüft mit allen Betriebsstoffen und innen gereinigt. Die Schlüsselübergabe an den Mieter erfolgt erst nach Zahlung der ausstehenden Beträge für die Miete oder zusätzliche Produkte. Dies kann mit einer gültigen Zahlungsmöglichkeit und Überweisung der Kaution erfolgen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, behält sich MCW das Recht vor, ohne Erstattung an den Mieter vom Mietvertrag zurückzutreten.

  • Der Mieter hat die Pflicht, das Fahrzeug vor der Übergabe zu untersuchen. Anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs wird ein von der MCW und dem Mieter zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll angefertigt, in das alle ersichtlichen Mängel und Beanstandungen sowie der Tachometerstand aufzunehmen sind. Mängel, die durch den Mieter später geltend gemacht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

  • Der Vermieter ist nicht verpflichtet den Fahrradträger abzumontieren auch wenn dieser vom Mieter nicht gebucht wurde.

  • RÜCKGABE

  • Der Mietvertrag endet mit Ablauf der im Mietvertrag und Buchungsbestätigung vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung, auch nicht sinngemäß.

  • Wird die Rückgabezeit um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weitergehenden Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung von 50 € pro Stunde bis zum Dreifachen des durchschnittlichen Mietpreises pro Tag der Buchung zu zahlen. Verursacht die Verspätung einen Schaden beim Nachmieter, so hat der Mieter zusätzlich die Entschädigungssumme der folgenden Miete zu zahlen. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass MCW kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

  • Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der MCW mit vollem Tank (Sprit) und AdBlue, wenn das Fahrzeug zusätzlich mit einem AdBlue Tank ausgestattet ist)), innen gereinigt (gefegt, gesaugt, gewischt) und in betriebsbereitem Zustand am Übergabeort zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein und Schlüssel sind an die MCW zurückzugeben. Wir bieten dem Kunden einen Service zum Nachfüllen des AdBlue-Tanks gegen eine zusätzliche Pauschale von 12 € in Deutschland (zahlbar bei Rückgabe).

  • Verletzt der Mieter seine Pflicht zur Reinigung ganz oder teilweise, so wird eine Reinigungspauschaule abhängig vom Aufwand von mindestens 50 € fällig. Bringt der Mieter das Fahrzeug nicht mit vollständig gefülltem Kraftstofftank zurück, so übernimmt die MCW das Auftanken. Für diese zusätzliche Leistung verlangt die MCW eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 € zusätzlich zu den anfallenden Kraftstoffkosten. Bei übermäßiger Verschmutzung von außen wird eine Reinigungspauschale i.H.v. 50 € berechnet. Bei unentleerter WC-Kassette oder unentleertem Abwassertank wird eine Gebühr i.H.v. je 100 € erhoben.

  • Bei der Rückgabe wird das Fahrzeug in Anwesenheit des Mieters untersucht, wobei das Ergebnis der Untersuchung in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festzuhalten ist. Wird ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat.

  • Bei schlechten Wetterbedingungen (starker Regen, Schnee), Dunkelheit oder wenn das Fahrzeug verschmutzt zurückgegeben wird, behält sich die MCW das Recht vor, das Fahrzeug erst am nächsten Tag (wenn die Bedingungen für die Inspektion besser sind) zu inspizieren. Dies dient zur Sicherstellung, dass keine Schäden übersehen werden. Der Mieter kann zum Zeitpunkt der Inspektion vor Ort oder per Videoanruf anwesend sein. Ist der Mieter nicht anwesend, wird das Rückgabeprotokoll von MCW erstellt und dem Mieter per E-Mail mit Bildern der neu festgestellten Schäden zugeschickt. Dieses gilt als verbindlich. Wenn keine neuen Schäden festgestellt werden, wird die Kaution zurückerstattet.

  • Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die MCW zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in doppelter Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

  • Weiterhin behält sich die MCW vor, im Fall der Nicht-Anzeige einer verspäteten Rückgabe bei den zuständigen Behörden Strafantrag aus allen denkbaren, rechtlichen Gründen zu stellen.

  • Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten.

  • Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Die MCW übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zur offiziellen Rückgabe entstehen.

  • Offizielle Beschwerden sind an die E-Mail-Adresse von MCW zu richten und müssen den Grund der Beschwerde, die Umstände und relevante Unterlagen (z.B. Fotos, Videos) enthalten, die zur Auswertung des Falls beitragen.

  • SCHÄDEN AM FAHRZEUG UND VERSICHERUNG

  • Im Falle eines Unfalls ist der Mieter verpflichtet, das Unfallprotokoll auszufüllen, den Schaden zu fotografieren und diesen so schnell wie möglich an die MCW über die Hotline oder per E-Mail info@mycamperway.de zu melden. Wenn ein Dritter beteiligt war, muss der Mieter zudem die Polizei anrufen und der MCW einen Polizeibericht zukommen lassen. Andernfalls wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 € fällig. Die Kosten für die Behebung des Schadens sind vom Mieter zu tragen.

  • Sind während der Dauer des Mietverhältnisses Schäden am Fahrzeug entstanden, die bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorhanden waren, bzw. nicht schriftlich im Übergabeprotokoll festgehalten wurden, so hat der Mieter die Kosten der Instandsetzung zu tragen außer wenn er beweisen kann, dass es anders ist.


  • Für das Fahrzeug bestehen die folgenden Versicherungen:


    - Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.500 € für jeden Schadensfall (jeden Schaden) des Mieters;


    - Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.500 € je Schadensfall (je Schaden) des Mieters;

    - Für den KFZ--Schutzbrief und die Versicherungsleistungen gelten die Versicherungsbedingungen der LVM Versicherung mit gewissen Einschränkungen. Siehe Merkblatt zu den Versicherungsleistungen.

  • Es ist zu beachten, dass die Kaution die Höhe des Anspruchs gegenüber dem Mieter nicht begrenzt. Der Schaden ist nur auf die Reparaturkosten (auf der Basis des Reparaturgutachtens, der Rechnung der Werkstatt oder der Ersatzteilkosten und der Arbeitszeit - wenn von uns repariert) und die Kosten für die Bearbeitung begrenzt. Bei zwei getrennten Schäden (z.B. einer am Fahrzeug außen und einer im Fahrzeuginneren) können sich die Kosten auf bis zu 2x 1.500 € - also 1.500 € pro Schaden belaufen. Siehe Ausschlusskatalog nachfolgend:

    • Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an Markise, Aufstelldach, Campinstühle, Campingtisch und Innenraum des Fahrzeugs. Diese Schäden werden nicht als "Eigenschaden" definiert und müssen zu 100 % vom Mieter bezahlt werden, inklusive der Kosten für die Schadensbehebung (auch wenn sie den Betrag der Kaution übersteigen).

    • Wenn der Mieter durch nicht verkehrsgerechtes oder absichtliches bzw. achtloses Fahren (z.B. durch Alkohol- oder Drogenkonsum), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, beim Rangieren und dem Fall, dass die zweite Person dem Fahrer dabei nicht assistiert hat, durch die zu hohe/falsche Beladung des Fahrzeugs, durch Überladung über das zulässige Gesamtgewicht, durch Aufdrehen des Motors oder Fahren mit unzureichendem Öl- oder Wasserstand einschließlich des Fahrens auf ungeeigneten oder unbefestigten Straßen einen Schaden verursacht, müssen die Kosten zu 100% vom Mieter (fahrlässiges Verhalten) getragen werden (auch wenn sie den Betrag der Kaution übersteigen)

    • Im Mietzeitraum auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit sie nicht nachweislich vor Übernahme des Fahrzeugs verursacht wurden. Entstehende Kosten für den Abschleppdienst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter nicht übernommen werden, sofern vom Mieter die Abwicklung über den Schutzbrief des Vermieters angefordert wurden. Die Materialkosten, wie z.B. Reifen, müssen vom Mieter selbst bezahlt werden. Das Reserverad am Fahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden. Werden bei der Rückgabe Schäden an den Reifen festgestellt, die nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt sind, wird eine Gebühr in Höhe des Preises für einen neuen Reifen einbehalten.

    • Steinschläge in Scheiben, die nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt sind, führen zum Einbehalt einer Gebühr in Höhe des Neupreises der Scheibe (pauschal 1.500 €)

    • Unsachgemäße Befüllung der Tanks, z.B. Wasser, welches unsachgemäß in den Dieseltank oder Diesel, welches unsachgemäß in den Wassertank gefüllt wurde, verursacht substantielle Schäden am Fahrzeug.Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Höhe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug und dem Zubehör.

    • Der Mieter haftet für Motorschäden die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Alle Schäden am Fahrzeug, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben, müssen vom Mieter vollständig übernommen werden.

    • Für typische Schäden gibt es auf der Station eine standardisierte Preisübersicht (z.B. kaputter Tisch, beschädigte Markise).


  • Werden bei Rückgabe des Fahrzeugs Schäden festgestellt und bestätigt der Mieter die Verursachung der Schäden durch Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, kommen je nach Schadensumfang folgende Regelungen zum Tragen:

    bei allen Schäden, insbesondere substantielle Schäden, Schäden, welche die Rückgabe des Mietfahrzeugs und eine folgende Weitervermietung beeinträchtigen und/oder eine vorübergehende Standzeit für die Reparatur nach sich ziehen, werden auf Grundlage eines Kostenvoranschlags, der durch eine Reparaturwerkstatt erstellt wird oder eines Sachverständigen-Gutachtens abgerechnet. Eine weitergehende Haftung wegen entgangener Gewinne, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren etc. bleibt hiervon unberührt.

  • Bei Schäden oder Pannen, die es dem Mieter nicht ermöglichen seine Fahrt fortzusetzen, wird ein Mobilitätsdienst gerufen (Details im Handbuch oder im Dokument das mit dem Übergabeprotokollper E-Mail versendet wurde). Zudem muss die MCW kontaktiert werden um eine Lösung zu finden, wenn der Schaden nicht innerhalb eines Tages behoben werden kann. MCW behält sich das Recht nur vorab vereinbarte Kosten (schriftlich, durch einen MCW-Mitarbeiter) für Übernachtungen, die der Mieter aufgrund der Fahrzeugpanne bezahlen musste, mit einem maximalen Betrag von 79 € pro Nacht (gegen Vorlage von Belegen) zu erstatten. Andere Kosten wie Essen, Unterhaltung usw. werden von der MCW nicht übernommen.

  • Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden dem Vermieter anzuzeigen. Ein Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang ist durch die Versicherung des Vermieters abgedeckt.

  • PREISE

  • Der Mieter muss an MCW die im Mietvertrag vereinbarte Miete zahlen.

  • Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum, das inkludierte Zubehör sowie der vereinbarte Versicherungsschutz und Schutzbrief.

  • Die Anzahlung der Miete ist bei Vertragsschluss über die angebotenen Zahlungsmittel bei der Online-Buchung zu leisten.

  • Bei Buchungen von 60 Tagen und mehr im Voraus, wird eine Anzahlung in Höhe von 30% der Miete vereinbart. Der noch offene Restbetrag ist spätestens 45 Tage vor Beginn der Mietzeit zur Zahlung fällig; Liegen zwischen Vertragsschluss und Beginn der Mietzeit weniger als 60 Tage, so ist der gesamte Betrag bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig.

  • Rabattaktionen der MCW sind nicht kombinierbar.

  •  

  • STORNIERUNG ODER ÄNDERUNG DER BUCHUNG

  • Für eine Stornierung die mindestens 60 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird fallen Stornogebühren in Höhe von 10% des gesamten Mietpreises an.

  • Für eine Stornierung die mindestens 30 Tage aber weniger als 60 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird fallen Stornogebühren in Höhe von 40% des gesamten Mietpreises an.

  • Für eine Stornierung die mindestens 15 Tage aber weniger als 30 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird fallen Stornogebühren in Höhe von 70% des gesamten Mietpreises an.

  • Für eine Stornierung die weniger als 15 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird fallen Stornogebühren in Höhe von 90% des gesamten Mietpreises an.

  • Im Falle der Nichtabholung des angemieteten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt ohne Anzeige wird die bereits geleistete Miete vollständig einbehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der MCW keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind.Wenn noch keine Miete gezahlt wurde, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

  • Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle, im Mietvertrag vereinbarte, Mietpreis zu bezahlen. Es besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

  • Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Equipment wie beispielsweise Fahrradträger. Abhol- und Bring Service oder Zusatzversicherungspakete werden bei Abbestellung nicht rückerstattet.

  •  

  • KAUTION


  • Zur Sicherung der Ansprüche der MCW aus dem Mietverhältnis zahlt der Mieter der MCW eine Kaution in Höhe von 1.500 €. Für Fahrer unter 23 ist eine Kaution von 2.500 € zu hinterlegen. Die Kaution ist spätestens bei Übergabe mit Kreditkarte zu bezahlen, bzw. bis 7 Tage vor Mietbeginn auf das unten genannte MCW Konto zu überweisen.

     


    Stefan Langhanki


    IBAN: DE96 3507 0024 0079 0147 01


    BIC: DEUTDEDB350

    Verwendungszweck: Reservierungsnummer + Buchungszeitraum

  • Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt, wenn das Fahrzeug in vertragsgemäßem und unbeschädigtem Zustand zurückgegeben ist und aus dem Mietvertrag Forderungen, insbesondere auch Sonderpauschalen nicht mehr bestehen.


  • Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Fahrzeug schriftlich festgehalten und das schriftliche Protokoll dem Mieter ausgehändigt. Die Kaution wird unbar per Überweisung nach Rückgabe des Fahrzeuges im vertraglich geschuldeten Zustand spätestens nach 14 Tagen erstattet, bzw. die Blockierung der Kreditkarte aufgehoben.

    Eine Haftung des Mieters für von ihm verschuldete, verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit erst nach der Übergabe durch den Vermieter festgestellt werden können (und die daher im Rückgabeprotokoll nicht notiert wurden)bleibt vorbehalten. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

  • Bei einem Unfall wird die Kaution des Mieters in voller Höhe so lange vom Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. Dasselbe Verfahren gilt, wenn die Höhe des Schadens ein Sachverständigengutachten, einen Kostenvoranschlag der Werkstatt oder eine Ersatzteilbestellung erfordert - die Kaution wird bis zur Klärung des Falls einbehalten.

  • Im Schadensfall wird die Kaution in voller Höhe einbehalten. Der Abschluss einer Zusatzversicherung, die den verursachten Schaden gemäß deren Versicherungsbedingungen abdeckt, verhindert eine Überschreitung der Selbstbehaltsansprüche.

  • ZUSTAND DES FAHRZEUGS, GEBRAUCHSBEEINTRÄCHTIGUNGEN, REPARATUREN

  • Die MCW übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicheren Zustand.

  • Das Fahrzeug ist innen und außen gereinigt. Bei schlechtem Wetter, z.B. bei starkem Regen oder Schnee, kann die Außenreinigung entfallen. Es ist zu beachten, dass unsere Fahrzeuge nicht durch die Waschanlage fahren dürfen. Alternativ können für die Außenreinigung Waschboxen verwendet werden. Hierbei sind die maximale Höhe und Breite des Fahrzeugs und der Waschbox zu beachten,

  • Der genaue Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus dem bei Übergabe des Fahrzeugs vom Mieter und der MCW gemeinsam zu erstellenden Übergabeprotokolls und bei Rückgabe aus dem Rückgabeprotokoll. Diese Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrages.

  • Werden während der Mietzeit Reparaturen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig, darf der Mieter die Instandsetzung nur dann selbst vornehmen oder solche Reparaturaufträge in Auftrag geben, wenn die MCW dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 50 € nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet. Der Arbeitszeitaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.

  • Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er die MCW unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.

  •  

  • PFLICHTEN DES MIETERS

  • Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, Ad-Bluestandes, Wasserstandes und Reifendrucks, sowie u.a. die fälligen Inspektionen zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu nutzen. Entsprechende Maßnahmen, wie das Nachfüllen des Motoröls, müssen vom Mieter ordnungsgemäß übernommen werden. Hierbei muss auf die Tauglichkeit des nachzufüllenden Motoröls geachtet werden. Die richtige Motoröl-Spezifikation ist dem Übersichtsblatt im Fahrzeug zu entnehmen.

  • Wird der falsche Kraftstoff getankt oder das falsche Motoröl nachgefüllt, haftet der Mieter für die Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. Weiterhin hat der Mieter auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und erforderliche Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Im Zweifel hat der Mieter die MCW zu kontaktieren.

  • Der Mieter, sowie der/die von ihm benannte/-n, weitere/-n Fahrer ist/sind ausschließlich zum Führen des Fahrzeugs berechtigt und darf/dürfen das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn die MCW erteilt vorher ihre schriftliche Zustimmung.

  • Am Fahrzeug aufgetretene Mängel und Beschädigungen, Unfälle und Diebstähle usw. sind der MCW unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist/sind der Mieter, bzw. der/die Fahrer verpflichtet, der MCW eine Kopie der Strafanzeige unverzüglich zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren, falls diese nicht auch gestohlen wurden, zur Verfügung zu stellen.

  • Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter, abgedrehten Gasflasche gestattet. Grundsätzlich darf das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Ausgeschlossen ist insbesondere die Nutzung zu folgenden Zwecken:

    • Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten zu motorsportlichen Zwecken;

    • Für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings;

    • Teilnahmen an Geländefahrten;

    • Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen oder solcher Produkte, die die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzten;

    • Fahrschulübungen;

    • zur gewerblichen Personenbeförderung;

    • zur Weitervermietung;

    • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;

    • Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeuges oder Anhängers;

    • Transport von lebenden und toten Tieren. Erforderliche Sonderreinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Diese Kosten bemessen sich nach tatsächlichem Aufwand, werden aber mindestens mit einer Pauschale von 500 € berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Aufwand geringer als die Pauschale ist;

    • Transport von Personen oder Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder einem Volumen, die die in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Maximalwerte übersteigt;

    • Umzüge und Transport von Gütern jeglicher Art, die von den Vorstellungen zur Verwendung eines Campers/Reisemobils abweichen.

    • Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

  • Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht führen wird, wenn er sich nicht in fahrtüchtigem Zustand befindet, insbesondere, aber nicht abschließend, nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, aber auch in einem durch z.B. Krankheit oder Müdigkeit bedingtem fahruntüchtigen Zustand.

  • Das KFZ ist, entsprechend den jeweiligen, technischen Möglichkeiten des Fahrzeuges, gegen Diebstahl zu sichern. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und die - ggf. vorhandene - Diebstahlsicherung aktiviert ist, wenn das Fahrzeug geparkt wird oder unbeaufsichtigt ist.

  • Das Rauchen im Fahrzeug ist strikt untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot fällt eine Sonderreinigungspauschale von 500 € an.

  • Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern, so dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden, gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung sind zu beachten.

  • Die Mieter haften gegenüber der MCW für alle Folgen, die sich aus der Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen ergeben. Ein Versäumnis kann einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen Sie zur Folge haben.

  • Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und der/die Fahrer haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei. Der Mieter übernimmt einen Adblue Tank mit über 5.000 km Reichweite bei Reiseantritt (entsprechend der Angabe im Bord-Computer). Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bleibt ein Fahrzeug bei Nichtbeachtung der Warnhinweise stehen und verursacht somit weitere Schäden, ist der Mieter allein dafür verantwortlich und hat die Rechnung zu tragen.

  • HAFTUNG

  • Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist neben diesem Vertrag das Übergabeprotokoll maßgeblich. Der Mieter hat vor Vertragsschluss überprüft, dass das Fahrzeug seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

  • Die verschuldensunabhängige Haftung der MCW für anfängliche Mängel und Fahrlässigkeit gemäß § 536a Abs.1, Alt.1 BGB wird ausgeschlossen. Die Haftung der MCW für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

  • Mängel meldet der Mieter der MCW unverzüglich und erläutert schriftlich die näheren Umstände des Zustandekommens. Ansonsten kann eine Strafe von bis zu 1.500 Euro beim Mieter erhoben werden.

  • Das Fahrzeug ist gemäß Ziffer 9.3 versichert. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Zerstörung, Beschädigung oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Untergang des Fahrzeugs hat der Mieter den Schaden zu ersetzen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

  • Die MCW übernimmt keine Haftung für eingebrachte Sachen des Mieters oder seiner Mitreisenden, bzw. des/der Fahrer/-s, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der MCW, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

  • Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung vorbehaltlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • Für das Bearbeiten einer durch den Mieter begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. Überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken) oder Straftat erhebt die MCW eine Bearbeitungsgebühr von 50 €.

  • Zu allen Mautregelungen der zu bereisenden Länder muss sich der Mieter vor Reiseantritt informieren. Alle anfallenden Maut-Gebühren hat der Mieter zu tragen. Für vereinzelte Länder, Fährnutzungen, etc. muss eine vorherige Registrierung bzw. Bezahlung stattfinden. Bei Verstoß gegen die Mautregelungen muss der Mieter die entsprechenden Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 € tragen.

  • Bei Verlust des original KFZ-Scheins, stellt die MCW einen Betrag in Höhe von von 250 € in Rechnung.

  •  

  • HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

  • Die MCW leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

    • Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit Vorsatz ist unbeschränkt.

    • Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung beschränkt auf Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Pflichten beruhen, durch die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, oder auf der leicht fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Jegliche weitere Haftung der MCW in Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschossen.

    • Im Übrigen ist die Haftung der MCW unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer die MCW haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung der MCW, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Arbeits- oder Produktionsausfalls, ist ausgeschlossen.

    • Der Vermieter haftet für die vereinbarte Überlassung des Reisemobils und ist bemüht, Fehler oder Störungen zu vermeiden, übernimmt jedoch keine Haftung für solche und etwaige daraus entstehender Verluste oder Schäden des Mieters oder Dritten. Der Mieter entbindet den Vermieter von der Haftung von Schäden oder Verlusten von Gegenständen, die mit dem Reisemobil befördert oder in diesem zurückgelassen werden. Des Weiteren wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder angeordnetem Fahrverbot (Smog, Ozon, Katastrophen, etc.) ausgeschlossen, die Gesamthaftung des Vermieters wird gem. § 651 BGB auf den Mietpreis beschränkt.

  • Der MCW bleibt die Erhebung des Einwands des Mitverschuldens offen.

  • VERHALTEN BEI VERKEHRSUNFÄLLEN UND -VERSTÖSSEN

  • Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch rutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.

  • Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeugs verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses hat der Mieter zu unterlassen.

  • Der Mieter hat der MCW ferner einen genormten Europäischen Unfallbericht mit Unfallskizze zu übergeben. Der Mieter hat darin auch Namen und Adresse aller Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten. Sofern eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls erfolgt ist, hat der Mieter auch die Anschrift der zuständigen Polizeibehörde, den Namen des zuständigen Ermittlungsbeamten sowie das zugehörige Aktenzeichen mitzuteilen.

  • Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit die MCW für die entstandenen Schäden des Unfallgegners, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.

  • Der Mieter haftet für von ihm verschuldete Unfallschäden am Fahrzeug bis zur Höhe der in Punkt 3 vereinbarten Selbstbeteiligung. Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die verursacht werden durch:

    • Zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung einer Hilfsperson,

    • Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit,

    • unsachgemäßer Behandlung des Mietfahrzeugs

    • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten,

    • Drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit,

    • Nicht termingerechte Fahrzeugrückgabe,

    • Zuwiderhandlungen gegen die Bedingungen des Mietvertrages.

    • Des Weiteren haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass ein Unberechtigter das Reisemobil benutzt hat. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden im und am Fahrzeug, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite vollständiger Ersatz geleistet wird.

    • Bei Unstimmigkeiten über die Schadenshöhe kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einen Sachverständigen beauftragen.

  • Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus Ziffer 14 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche der MCW notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Die MCW muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.

  • Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.

  • Bei Unfall oder einer Beschädigung des Fahrzeugs stellt die MCW eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 250 € in Rechnung. Bei vorsätzlichem verschweigen von neuen Beschädigungen wird eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.000 € erhoben.

  • DATENSCHUTZ

  • Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zutragen. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

  • Der Vermieter ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Mieter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und verarbeiten. Auch wenn diese von Dritten übermittelt wurden.

  • Widerspruchsrecht Direktwerbung: der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: MCW - myCAMPERway GbR, Kennwort: Widerspruch, Franzstarße 37, 47198 Duisburg oder per E-Mail an: info@mycamperway.de

  • SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • Der Mieter kann nur mit von der MCW unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Mieter nur im Hinblick auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche aus diesem Vertragsverhältnis zu.

  • Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

  • Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen und natürliche Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für natürliche Personen, die nach Abschluss eines Beförderungsvertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Duisburg.

  • Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen oder elektronisch. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Insbesondere auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Für die Vertragsannahme der MCW  ist jedoch die Niederschrift des Vertragstextes ohne handschriftliche Unterschrift ausreichend.

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise in redlicher Weise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

  • Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine durch die MCW erhobenen, persönlichen Daten zu Bearbeitungs-, Beratungs- und Informationszwecken bei der MCW verarbeitet und gespeichert werden. Die MCW verpflichtet sich, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben, ausgeschlossen ist das jeweilige Kreditinstitut des Mieters, um die gezahlte Kaution zurück zu überweisen.

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil dieses Mietvertrags.

  • GUTSCHEINE, GEWINNSPIELE UND VERWENDUNG VON BILDERN

    • Pro Buchung ist stets nur ein Gutschein einlösbar. Gutscheine können nach Abschluss der Buchung nicht nachträglich eingelöst werden.

    • Gutscheine können nicht weiterverkauft werden.

    • Gutscheine können nicht gegen Geld eingetauscht werden.

    • Gutscheine können nicht eingelöst werden für die Buchung von Campingplätzen

    • Erhält die MCW im Rahmen von Gewinnspielen Fotos von Teilnehmern über Facebook, Instagram oder E-Mail, dann dürfen diese von der MCW auf dem Unternehmensaccount auf Instagram und Facebook sowie der eigenen Homepage veröffentlicht werden. Seitens der Gewinnspielteilnehmer besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung durch die MCW.

bottom of page